Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug so beschädigt, dass der Geschädigte es für eine gewisse Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es nutzen könnte und würde (Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille), so hat der Geschädigte einen Anspruch auf einen Leihwagen. Sofern er darauf verzichtet, hat er Anspruch auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall gemäß § 249 BGB.
Die Entschädigung ist von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen. Damit der Anspruch geltend gemacht werden kann, muss die Reparatur nachgewiesen werden. Dafür genügt in der Regel die Reparaturrechnung. Sofern Sie keine Reparaturrechnung haben, können wir Ihnen eine Bestätigung als Nachweis für die Versicherung schreiben. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach der Nutzungsausfalltabelle gemäß Eurotax Schwacke. Im Reparaturfall besteht Anspruch für die Dauer der Reparatur und im Falle eines Totalschadens für die Wiederbeschaffungsdauer eines neuen Fahrzeuges.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.